1 Vertragsinhalt
- ADS Management Consulting GmbH (nachträglich immer ADS genannt) verpflichtet sich, im Hinblick auf den gegebenen Auftrag ihre Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. ADS ist verpflichtet – entsprechend dem Auftrag – selbigen ordnungsgemäß durchzuführen.
- Der von dem Auftraggeber (nachträglich immer AG genannt) aufgrund des erteilten Auftrages gewünschte Erfolg kann jedoch seitens ADS nicht gewährleistet werden.
2 Allgemeine Vertragspflichten
- AG und ADS verpflichten sich, über den Auftrag und die Art der Durchführung Diskretion zu wahren. Ferner verpflichtet sich der AG, Auftragsergebnisse dritten Personen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der ADS nicht zur Kenntnis zu bringen.
- Nach Durchführung des Auftrages teilt ADS dem AG das Ergebnis der Ermittlungen mit. Die jeweilige Form der Berichterstattung steht im Ermessen der ADS. Etwaige Berichtsbeanstandungen hat der AG unverzüglich, höchstens jedoch binnen 14 Tagen – schriftlich per Einschreiben – der ADS mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der AG Einwendungen gegen die Art des Berichtes sowie der Durchführung der Ermittlungen und der darauf beruhenden Höhe der Rechnung nicht mehr erheben.
- Die ADS entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Auftragsdurchführung und wählt die damit zu betrauenden Personen allein aus. Der AG ermächtigt die ADS bei der Durchführung des Auftrags entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Ermittlungsstandes und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nach pflichtgemäßem Ermessen Sachbearbeiter und Kraftfahrzeuge bis zur vorstehend vereinbarten Anzahl gleichzeitig einzusetzen, sowie Einsätze entsprechend den Erfordernissen des Falls an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen durchzuführen.
- Nachträgliche Anweisungen des AG auf zahlenmäßige Beschränkung des eingesetzten Personals und der eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen der ADS mindestens 6 Stunden vor dem jeweiligen Einsatz übermittelt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ADS.
3 Zahlungsbedingungen
- Pro eingesetztem Sachbearbeiter ist ein Stundenhonorar zu zahlen, welches sich bei Einsätzen an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr des folgenden Tages um einen 20%igen Zuschlag, sowie an Sonn- und Feiertagen um einen 50%igen Zuschlag erhöht. Angefangene Stunden werden voll berechnet.
- Für die Annahme und Bearbeitung des Auftrages ist unabhängig vom Stundenhonorar eine einmalige Grundgebühr zu zahlen, die auch bei anschließendem Rücktritt oder Widerruf des Auftrages fällig ist. Bei erneuter Beauftragung in der gleichen Ermittlungsangelegenheit fällt keine weitere Grundgebühr an.
- Für den Einsatz gewöhnlicher Kraftfahrzeuge ist eine Kilometergeldpauschale pro gefahrenen Kilometer zu zahlen, wie im Auftrag vereinbart.
- Pro Sachbearbeiter ist eine Spesenpauschale fällig. Pro Einsatz und Sachbearbeiter wird ein Mindesthonorar von 3 Stunden berechnet. In Abweichung von vorstehenden Bestimmungen kann auch eine Pauschal-, Erfolgs-, Tages- und Wochenhonorarvereinbarung getroffen werden, die schriftlich fixiert werden muß. Auslagen und jeweilig gültiger Mehrwertsteuersatz werden in jedem Fall gesondert berechnet.
- Der AG verpflichtet sich einen Kostenvorschuß zu zahlen. Die ADS kann die Durch- und Weiterführung des Auftrages von Vorschußzahlungen abhängig machen. Wenn der AG seiner vereinbarten Pflicht zur Zahlung von Teilen des Honorars, Auslagen- oder Spesenerstattung, nicht nachkommt, wird die verbleibende Restschuld sofort fällig
- Im Falle eines Widerrufs des erteilten Auftrages seitens des AG ist dieser nicht von der Pflicht entbunden, ein etwa vereinbartes Pauschal- und Mindesthonorar bzw. bis dahin geleistete Innen- u. Außendiensttätigkeiten incl. Beratungsgespräche zu zahlen.
- Der AG kann die Zahlung des Honorars nicht deshalb verweigern, weil die durchgeführten Ermittlungen/Beobachtungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben.
- Sämtliche, vom AG noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen – sind – soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, nach Rechnungslegung innerhalb eines Zeitraumes von 7 Tagen zahlbar, wobei maßgebender Zeitpunkt Eingang – Gutschrift des Rechnungsbetrages ist. Im Falle des Verzuges macht die ADS als Verzugsschaden 1%der geschuldeten Summe pro Monat geltend. Für jede Zahlungserinnerung werden als Mahnkosten € 15.- berechnet. Das Risiko von Kursverlusten bei Vereinbarung einer ausländischen Valuta trägt ausschließlich der AG.
4 Verwertung von Ergebnissen
- ADS ist nicht verpflichtet. dem AG ihre Informationsquellen zu nennen. Soweit der AG sich auf Mitarbeiter und Informanten der ADS als Zeugen berufen will, hat er zuvor deren schriftliche Zustimmung einzuholen. Sollten die Mitarbeiter und Informanten der ADS als Zeugen zu gerichtlichen Verhandlungen strafrechtlicher oder ziviler Art geladen werden, so verpflichtet sich der AG, für jeden Mitarbeiter – das bei Auftragserteilung – vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen, wobei angefangene Stunden voll berechnet werden.
- Die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erstellten Filme, Lichtbilder und Tonbandaufnahmen verbleiben einschließlich der Negative grundsätzlich im Eigentum der ADS. Sofern dem AG Abzüge bzw. Kopien zur Verfügung gestellt werden, darf dieser sie nur in dem von der ADS jeweils genehmigten Umfang verwenden. Unsere Berichte sind nur für den AG bestimmt. Indiskretion, Weitergabe, auch teilweise, machen regresspflichtig. Die Auskunftserteilung erfolgt ohne Gewähr für die Richtigkeit und unter Haftungsausschluss für die Folgen von darauf beruhenden Entschließungen des Auftraggebers. Verwendung vor Gericht bedarf ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung.
5 Datenschutz
- Die zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten werden entsprechender der EU-DSGVO verarbeitet. Weitere Informationen sind unsere Website zu entnehmen.
6 Weisungen des AG
- Der AG verpflichtet sich, Einzelweisungen zur Durchführung des Auftrages rechtzeitig – mindestens 6 Stunden vor Auftragsbeginn – zu erteilen. ADS behält sich vor, Weisungen des AG ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise abzulehnen.
7 Gewerbliche Schutzbestimmung
- Der AG verpflichtet sich von ADS eingesetzte Mitarbeiter/Unternehmen weder mittelbar noch unmittelbar abzuwerben bzw. dies zu versuchen, dies gilt auch für künftige Aufträge. Der AG darf Personal/Unternehmen, welches ihm von ADS zur Verfügung gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und 2 Jahre nach dessen Ablauf weder mittelbar noch unmittelbar noch direkt noch über Dritte beschäftigen.
- Verstößt der Auftraggeber nachweislich gegen die gem. § 2 Nr. 1 oder § 6 Nr. 1 vereinbarte Unterlassungsverpflichtung, so verpflichtet er sich – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.225,- € für jeden einzelnen Verstoß, wobei es ADS unbenommen bleibt, die Entstehung eines höheren Schadens nachzuweisen.
8 Leistungserbringung
- ADS ist berechtigt – sich unter Gewährleistung der Beachtung behördlicher Vorschriften – zur Leistungserbringung geeigneter und zuverlässiger Mitarbeiter/Unternehmen zu bedienen, wobei allein ADS Vertragspartner bleibt und für die Erbringung der vertraglichen Verpflichtungen zuständig ist. ADS haftet nicht für Entschließungen – die auf Grund der von ihr getätigten – Ermittlungen/Beobachtungen getroffen werden.
9 Vertragsänderungen, Salvatorische Klausel
- Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
10 Sonstiges
- Der AG versichert an der Durchführung des Auftrages ein berechtigtes Interesse zu haben.
11 Gerichtsstand
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist immer München.